AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
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§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäfts- und Beratungsbedingungen gelten für Verträge, deren Gegenstand die Gewähr von echten Patientenbewertungen auf den Seiten der beteiligten Mediziner/Praxen und/oder Kliniken auf deren Internetplattformen oder auf Plattformen Dritter über diese ist.
(2) Geschäftsbedingungen von AGBZ finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(3) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die AGB der AGBZ den ggf. vorhandenen AGB des Vertragsnehmers vorgehen.
§ 2 Vertragsgegenstand/Leistungsumfang
(1) Gegenstand des Leistungen ist soweit nicht im Vertrag ausdrücklich ein Anderes bestimmt ist – die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Dienstleistungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Die Leistungen des Vertragspartners sind erbracht, wenn die mit dem Leistungsinhalt des geschlossenen Vertrages und aus Vertrag bestimmten Tätigkeiten verrichtet werden.
(2) Auf Verlangen der AGBZ hat der Vertragspartner Auskunft über den Stand seiner ihn treffenden Recherchen bzw. Stichprobenpflicht zu erteilen bzw. nach Ausführung soweit dies als Ergebnis erforderlich ist – Rechenschaft abzulegen durch schriftliche Benachrichtigung der AGBZ, der den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Recherchen bei vorhandenen Verdachtsmomenten auf gefälschte Patientenbewertungen wiedergibt. Soll der Vertragspartner einen umfassenden, schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden.
(3) Der Vertragspartner führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle vertraglich vereinbarte Situation und die Bedürfnisse bezogen durch.
(4) Der Vertragspartner ist verpflichtet, in den Erhebungen und Analysen die Situation im Hinblick auf die Fragestellung von falschen Patientenbewertungen richtig und vollständig zu erfassen und erforderlichenfalls zu dokumentieren. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis.
(5) Soweit nicht anders vereinbart, kann der Vertragspartner sich zur Ausführung der ihm obliegenden Recherchepflichten sachverständiger Dritter bedienen, wobei er der AGBZ stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Der Vertragspartner hat gehörig ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen versehene Mitarbeiter einzusetzen und diese bei der Rechercheausführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren. Im Übrigen entscheidet er nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter er einsetzt oder austauscht.
§ 3 Leistungsänderungen
(1) Der Vertragspartner ist verpflichtet, Änderungsverlangen der Rechercheinhalte und -vornahmen von AGBZ Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.
(2) Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand des Vertragspartners oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere ggf. eine Verschiebung von vereinbarten Prüfungsalgorithmen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt der Vertragspartner in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
(3) Änderungen und Ergänzungen der Recherchen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 4 Schweigepflicht/Datenschutz
(1) Der Vertragspartner ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen der AGBZ, die ihm im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Vertrages beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung der AGBZ erfolgen.
(2) Der Vertragspartner übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung der ihm obliegenden Recherchen eingesetzten Personen auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.
(3) AGBZ ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Es gelten die Bestimmungen der gesonderten Datenschutzhinweise.
(4) AGBZ verpflichtet sich, alle mit dem an den Vertragspartner übersandten Tracking-Code ihr zugänglichen Informationen ausschließlich zu den im genannten Vertragszwecken zu nutzen und umgehend nach Entfall eines vertraglich geschuldeten Zwecks zu vernichten.
Die Bestimmungen des Datenschutzes bleiben ausdrücklich unberührt.
§ 5 Mitwirkungspflichten der AGBZ
(1) AGBZ ist verpflichtet, den Vertragspartner erforderlichenfalls zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Vertragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.
(2) Der Vertragspartner hat alle für die Vertragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig und vollständig entsprechend der ihn treffenden Verpflichtungen zu sichten und im Falle der Erforderlichkeit der AGBZ zur Verfügung zu stellen.
(3) Auf Verlangen von AGBZ hat der Vertragspartner die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
§ 6 Vergütungsbestimmungen
(1) Das Entgelt für die Dienste der AGBZ wird als Festpreis schriftlich vereinbart. Einzelheiten der Zahlungsweise sind im Vertrag geregelt.
(2) Es gilt die jeweils aktuelle Preisliste von AGBZ. Diese ist dem Vertragspartner bei Änderungen jeweils auszuhändigen. Bei Preisänderung kann der Auftraggeber den Vertrag innerhalb von 3 Kalendermonaten außerordentlich kündigen.
(3) Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen.
(4) Mehrere Vertragspartner (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.
(5) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Vertragspartners gegenüber der AGBZ ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen zulässig.
(6) Soweit Vergütungsansprüche von AGBZ aufgrund von rechtlichen Änderungen oder gesetzlichen Anforderungen durch den Vertragspartner streitig gestellt werden können, verpflichtet sich der Vertragspartner mindestens zur Zahlung einer Vergütung, die nach Art und Aufwand der Leistungen der AGBZ üblicherweise gezahlt wird oder aufgrund einer rechtlichen Änderung gezahlt werden sollte.
§ 7 Mängelbeseitigung
(1) Soweit die Leistungen nachbesserungsfähig sind, wird die AGBZ etwaige von ihr zu vertretende Mängel beseitigen, soweit ihr das mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Der Vertragspartner hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu benennen, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Leistungserbringung.
(2) Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Vertragspartner auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
§ 8 Haftung
(1) Der Vertragspartner haftet die AGBZ, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund für die von ihm bzw. seinen Organen oder leitenden Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Der vorstehende Gewährleistungsausschluss erstreckt sich nicht auf eine Haftung für zu vertretende Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dem Verschulden und der Pflichtverletzung des Vertragspartners steht diejenige eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
(2) Der Vertragspartner haftet darüber hinaus nicht für einen Schaden, welcher durch fehlerhafte Recherche, auf Grundlage eines fehlerhaften Datenmaterials oder sonstigen fehlerhaften Stellungnahmen seitens eines Drittbeauftragten verursacht worden ist. Gleiches gilt für den Fall, dass der Vertragspartner seitens der AGBZ oder einem von der AGBZ oder im Namen der AGBZ beauftragten Dritten fehlerhafte Informationen zur Verfügung gestellt werden oder Informationen vorenthalten werden, die für die Durchführung der Recherchepflicht von Bedeutung sind.
(3) Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht im Übrigen nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall sowie bei Vorsatz und Fahrlässigkeit solcher Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind, haftet der Vertragspartner nur in Höhe des typischerweise, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen und erkennbaren Umstände voraussehbaren Schadens. Für einen einzelnen Schadensfall ist sie auf maximal 250.000 EUR begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigen, die sich aus einer Einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Die AGBZ haftet nicht für die unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der im Rahmen der Leistungen oder in den ggf. überreichten Arbeitsunterlagen Inhalte durch den Vertragspartner.
(4) Sollten trotz größter Sorgfaltspflicht Unterlagen des Vertragspartners auf dem Transport verloren gehen, übernimmt die AGBZ hierfür ausdrücklich keine Haftung.
(5) Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gegen die AGBZ verjähren in 2 Jahren ab Anspruchsentstehung und Kenntnisnahme bzw. Erkennen müssen, in jedem Fall aber in 5 Jahren ab Anspruchsentstehung. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder Arglist.
§ 9 Urheberrechte / Schutz des geistigen Eigentums
(1) Die AGBZ steht dafür ein, dass die im Rahmen des Vertragsverhältnisses vom Vertragspartner gefertigten und von der AGBZ übersandten Berichte und Nachweise nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung der durch den Vertragspartner ggf. zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen für mit der AGBZ verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(2) Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Vertragspartner Urheber. Die AGBZ erhält in diesen Fällen das nur durch Absatz 1 Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
§ 10 Treuepflicht
(1) Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Ausführung der Vertragsinhalte auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
§ 11 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
§ 12 Kündigung des Vertrages
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Vertrag mit eine Frist von 3 Monaten zum vorgesehenen Vertragsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unbenommen.
(2) Der AGBZ steht ein jederzeitiges und unmittelbares Kündigungsrecht bei Nachweis der Einstellung, Duldung und/oder Unterhaltung falscher und/oder gefälschter Eintragungen sowie vorsätzlich oder grob fahrlässig schädigenden Verhaltens des/der Vertragsnehmer zu. Dem Vertragspartner stehen in diesem Fall keine Rückgewähransprüche für bereits geleistete Zahlungen zu.
(3) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 13 Zurückbehaltungsrecht/Aufbewahrung von Unterlagen
(1) Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat die AGBZ an den ihr überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Vertragspartner einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.
(2) Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat AGBZ alle zurückbehaltenen Unterlagen herauszugeben, die der Vertragspartner oder ein Dritter ihm aus Anlass der Vertragsausführung übergeben hat.
(3) Die Pflicht der AGBZ zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre, bei gem. § 13 (1) zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
§ 14 Schiedsgerichtsklausel
Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang des oder geschlossenen Vertragsverhältnisse oder über seine Gültigkeit ergeben, werden unter Anwendung der §§ 1025 ff. BGB im Wege des Schiedsgerichtsverfahrens unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Die Benennung eines oder mehrerer Schiedsrichter erfolgt im Wege des gegenseitigen Einvernehmens zwischen Auftraggeber und Vertragspartner. Die Bestellung des oder der Schiedsrichter/s erfolgt über die Anrufung des sachlich zuständigen Gerichts am Standort des Vertragspartners zur Benennung geeigneter Personen.
§ 15 Sonstiges
(1) Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Vertragspartner dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
(2) Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(Stand November 2015)